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Bildquelle: Google-Earth

Wir planen...

Ein Nahwärmelieferant aus der Region, nebenan? Gibt es das? Ja!

Wir, die Familie Eberl planen in Zusammenarbeit mit der Firma PENTEC GmbH & Co. KG aus dem Bibertal - mit langjähriger Erfahrung im Nahwärmenetz - ein Nahwärmenetz für Bubesheim.

Viele reden vom Klimaschutz. Nahwärme ist ein zentraler Baustein den Klimaschutz wie auch die Energiewende in der Region voranzubringen.

Steigen auch Sie um auf saubere Energie ohne schlechtes Gewissen. Mit der Nahwärmeversorgung tun Sie nicht nur der Natur etwas Gutes, Sie unterstützen ebenso die regionale Wirtschaft und schonen Ihren Geldbeutel:

  • durch aktuelle Fördermöglichkeiten

  • durch niedrigere Kosten/kWh

  • durch geringe Unterhaltskosten

 

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann scheuen Sie sich nicht weitere Informationen einzuholen.

Bei Interesse würden wir uns freuen, wenn Sie unseren Fragebogen beantworten. Natürlich unverbindlich. Nur so können wir in der Planung vorankommen.​

Ihre Daten werden vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften behandelt. Sie werden ausschließlich für die Planung des Projekts verwendet und nicht an Dritte weitergeben.

Gebäudeenergiegesetz - sind Sie betroffen?

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz -GEG)

§ 72 Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

  1. (1)  Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben.

  2. (2)  Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und ab dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betreiben.

  3. (3)  Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf:
    a. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie
    b. heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder

    mehr als 400 Kilowatt beträgt.

 

§ 73 Ausnahme

  1. (1)  Bei einem Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach § 71 und § 72 Absatz 1 und 2 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen.

  2. (2)  Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002.

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